Wer trägt die Verantwortung?

Beschleunigt durch die Pandemie, findet auch die Kommunikation zwischen der öffentlichen Hand und der Bevölkerung vermehrt digital statt. Die Formen des digitalen Informationsaustausches sind vielfältig und laufen in vielen Fällen unter Beizug von Drittanbietern. So pflegen zahlreiche Gemeinden ein Facebook-Profil, Polizeidepartemente kommunizieren über Twitter, und der Bundesrat streamt seine Pressekonferenzen via YouTube. Diese Kommunikationsmittel bringen auch Herausforderungen mit sich. Nicht nur, aber insbesondere hinsichtlich Datenschutz.

Von Claudia Keller, lic. iur. LL.M. · 5. Oktober 2021

Im Einzelfall abklären 
Werden Dienste Dritter in Anspruch genommen, sollte grundsätzlich in jedem einzelnen Fall abgeklärt werden, wie das zum Einsatz kommende Kommunikationsmittel in Bezug auf die Datenspeicherung und Datensicherheit operiert. Dem risikobasierten Ansatz entsprechend, der dem Datenschutzrecht inhärent ist, muss der Einsatz neuer Kommunikationsmittel immer in Relation zu den infrage stehenden Daten und deren Sensitivität geprüft werden. So ist es wesentlich unkritischer, Push-Meldungen zu Terminen für die Abfallentsorgung über WhatsApp zu versenden, als beispielsweise sensitive Informationen über Schülerinnen und Schüler auszutauschen. Aus Gründen des Datenschutzes (oder Amtsgeheimnisses) kann es im Einzelfall geboten sein, auf die Verwendung eines bestimmten Tools zu verzichten – sei es ein Kommunikationsmittel oder ein IT-Service.

Shared Responsibility
Die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften liegt nicht nur beim Dienstanbieter, dessen Lösung von der öffentlichen Hand genutzt wird, sondern im Sinne der «Shared Responsibility» auch bei der Behörde oder Amtsstelle, die den Dienst einsetzt. Kantonale Verwaltungen und Amtsstellen haben dabei auch die für sie geltenden kantonalen Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Die Nutzung von Applikationen oder sozialen Netzwerken kann nämlich je nach Kanton Vorabkontrollen unterliegen.

Die Verantwortung für den Datenschutz liegt nicht nur beim Dienstanbieter, sondern auch bei der Behörde, die den Dienst einsetzt. Claudia Keller

Anspruchsvoller Spagat
Aufgrund des demnächst in Kraft tretenden neuen Datenschutzgesetzes des Bundes werden auch die kantonalen Datenschutzgesetze aktualisiert. Die diesbezüglichen Entwicklungen sind im Auge zu behalten, denn sie können unter Umständen dazu führen, dass eine bisherige Nutzung in Zukunft nicht mehr oder nur unter erhöhten Informations- oder Dokumentationspflichten möglich ist. Mehr als private Unternehmen unterliegt die öffentliche Hand dem Spagat zwischen dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer einfachen digitalen Kommunikation mit den Behörden einerseits und dem Datenschutz anderseits.

Gastkolumnen im Abraxas Magazin

Das Abraxas Magazin lädt Gastautor/-innen dazu ein, pointiert zu Aspekten der Digitalisierung Stellung zu nehmen. Die Texte geben die Ansichten und Meinungen der Autor/-innen wieder und können von der Position von Abraxas abweichen.

Claudia Keller

Über Claudia Keller

Rechtsanwältin Claudia Keller, lic. iur. LL.M., ist spezialisiert auf die Schwerpunktthemen Markenrecht und Neue Medien. Sie referiert und publiziert regelmässig dazu. Als Counsel bei Wenger Vieli AG, einer national und international tätigen Rechtsanwaltskanzlei, ist sie vor allem in den Bereichen Immaterialgüterrecht, Werberecht, Medienrecht und Datenschutzrecht tätig.